Kündigung: Wer darf unterschreiben?

Bild: KI-generiertes Symbolbild für ADVOVIS.
Bei einer Kündigung zählen Unterschrift und Vertretungsmacht. Eine fehlende Vollmachtsurkunde kann eine unverzügliche Zurückweisung ermöglichen.
Unterschrift und Befugnis
Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses muss die gesetzliche Schriftform erfüllen. Auf Arbeitgeberseite unterschreibt das zuständige Vertretungsorgan oder eine dazu bevollmächtigte Person. Allein eine Stellenbezeichnung beantwortet die Frage nach der Berechtigung nicht immer.
Fehlende Vollmachtsurkunde
Unterzeichnet ein Bevollmächtigter ohne Vorlage einer Vollmachtsurkunde, kann eine unverzügliche Zurückweisung nach § 174 BGB in Betracht kommen. Das gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die betroffene Person bereits über die Bevollmächtigung informiert hatte. Eine fehlende Urkunde macht die Kündigung daher nicht automatisch unwirksam.
Zeitnah prüfen
Wer Zweifel hat, sollte Kündigungsschreiben, Umschlag und Angaben zum Zugang sichern. Ob eine Zurückweisung oder Kündigungsschutzklage sinnvoll ist, hängt vom Einzelfall ab; dafür können unterschiedliche Fristen gelten.
Quelle: Haufe.de, Haufe Online Redaktion, 24.09.2026. Eigenständig formulierte Zusammenfassung des Originalbeitrags.
Weitere Informationen: Kündigung · Kündigungsschutzverfahren


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