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Wie exakt muss ein Nachlassverzeichnis sein?


Tabelle mit Zahlen



Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hat klare Anforderungen an die Genauigkeit und Vollständigkeit eines Nachlassverzeichnisses festgelegt, um die Rechte von Pflichtteilsberechtigten zu schützen. Ein Nachlassverzeichnis muss:


  1. Durch einen Notar erstellt werden: Dies gewährleistet, dass eine unabhängige und sachkundige Person den Nachlassbestand prüft und dokumentiert.

  2. Selbstständige Ermittlung durch den Notar: Der Notar muss eigenständig und gründlich recherchieren, um ein vollständiges Bild des Nachlasses zu erhalten. Er kann sich nicht nur auf die Angaben des Erben verlassen oder eine bloße Plausibilitätsprüfung durchführen.

  3. Einschließung aller relevanten Vermögenswerte: Das Verzeichnis muss alle wesentlichen Vermögenswerte umfassen, einschließlich Konten, Immobilien und wertvollen Gegenständen. Der Notar muss hierfür auch Zugang zu relevanten Dokumenten und Informationen haben.

  4. Bewertung durch unabhängige Sachverständige: Für die Bewertung von Grund- und Betriebsvermögen ist ein neutrales Sachverständigengutachten erforderlich. Der Notar kann sich nicht auf Gutachten verlassen, die von den Erben selbst in Auftrag gegeben wurden.

  5. Möglichkeit der Hinzuziehung des Pflichtteilsberechtigten: Der Pflichtteilsberechtigte hat das Recht, bei der Erstellung des Verzeichnisses hinzugezogen zu werden, muss dies jedoch ausdrücklich verlangen.


Das OLG Frankfurt hat deutlich gemacht, dass ein Nachlassverzeichnis nicht nur formell existieren, sondern auch substantiell die tatsächlichen Verhältnisse des Nachlasses wiedergeben muss. Unvollständigkeiten, die wesentliche Teile des Nachlasses aussparen, können zu einem Ergänzungsanspruch des Pflichtteilsberechtigten führen. Letztlich trägt der Erbe, der den Notar beauftragt, die Verantwortung dafür, dass dieser seinen Auftrag zügig und gründlich erfüllt, und muss gegebenenfalls auch Maßnahmen ergreifen, um dies sicherzustellen.

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