top of page

Überbau und Konsequenzen - wenn die Grenze zum Nachbargrundstück ignoriert wurde


Nachbarinnen

  1. Allgemeiner Grundsatz: Ein Grundstückseigentümer muss grundsätzlich keine Verletzung seines Eigentums durch andere dulden. Dies könnte bedeuten, dass ein Gebäude, das auch nur geringfügig über die Grenze eines Grundstücks gebaut wurde, abgerissen werden muss.

  2. Gesetzliche Regelungen: §§ 912 ff. BGB enthalten Regelungen, die im Falle eines Überbaus einen gerechten Ausgleich zwischen den Eigentümern herstellen sollen, um wirtschaftlich unverhältnismäßige Härten zu vermeiden.

  3. Duldungspflicht: Nach § 912 BGB besteht eine Duldungspflicht für den benachbarten Eigentümer, wenn ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit über die Grenze gebaut wurde und der benachbarte Eigentümer nicht sofort Widerspruch erhoben hat.

  4. Anwendungsbereich: Das Gesetz bezieht sich ursprünglich auf den Neubau von Gebäuden, wird aber durch Rechtsprechung auch auf nachträgliche Änderungen angewendet.

  5. Ausschlüsse: Leicht abtrennbare Gebäudeteile wie Markisen, Balkone und Fensterläden sind ausgenommen. Fahrlässigkeit ist gegeben, wenn ohne fachkundige Prüfung nahe der Grenze gebaut wird. Das Gesetz gilt nur für Gebäude und nicht für andere Strukturen wie Zäune oder Carports.

  6. Ausnahmen: Ein Überbau durch einen Mieter oder Pächter führt nicht dazu, dass der Grundstückseigentümer Eigentümer des gesamten Gebäudes wird. Es gibt auch besondere Vorschriften in einigen Bundesländern.

  7. Weitere Rechtsverletzungen: Wenn der Überbau gegen andere Vorschriften verstößt, z.B. Brandschutzvorschriften, besteht keine Duldungspflicht.

  8. Widerspruch: Wenn der benachbarte Eigentümer sofort bei Baubeginn Widerspruch erhebt, muss er den Überbau nicht dulden.

  9. Rechtsfolgen: Der Überbauer muss eine jährliche Geldrente zahlen, und der betroffene Eigentümer kann verlangen, dass der überbaute Teil des Grundstücks verkauft wird.

  10. Eigentum am Überbau: Das Gesetz regelt nicht, wer Eigentümer des Überbaus ist. Es gelten die allgemeinen Bestimmungen des BGB. Der überbaute Gebäudeteil bleibt Eigentum desjenigen, von dessen Grundstück aus überbaut wurde.

bottom of page