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Unberechtigte Minderung: Mieter riskiert fristlose Kündigung


Richter mit Buch

  • Leitsatz

    • Ein Mieter kann sich nicht auf einen entschuldigenden Rechtsirrtum berufen, wenn er einen Mangel behauptet, der sich später nicht bestätigt.

    • Dies gilt insbesondere, wenn die Rechtsfrage, auf der der behauptete Mangel basiert, bereits von einem höheren Gericht geklärt wurde (z. B. ob eine erhöhte Geräuschbelastung einen Mangel darstellt).


  • Das Problem

    • Ein Mieter darf die Miete nur mindern, wenn ein erheblicher Mangel vorliegt.

    • Ein Mieter kann sich nicht auf einen entschuldigenden Rechtsirrtum berufen, wenn er nicht sorgfältig versucht hat, zweifelhafte Fragen zu klären.

    • Ein entschuldbarer Irrtum liegt nur dann vor, wenn der Mieter trotz sorgfältiger Prüfung nicht mit einer anderen gerichtlichen Beurteilung rechnen musste.

    • Bei Unsicherheit über die Rechtmäßigkeit einer Mietminderung handelt der Mieter bereits fahrlässig, wenn er sich in einem rechtlich zweifelhaften Bereich bewegt.

    • Der Mieter darf das Risiko einer unsicheren Rechtslage nicht auf den Vermieter abwälzen.

    • Wer seine eigenen Interessen trotz unsicherer Rechtslage auf Kosten anderer verfolgt, trägt das Risiko einer falschen rechtlichen Beurteilung.

    • Der Mieter ist verantwortlich für eine Nichtzahlung der Miete, wenn ihm Vorsatz oder Fahrlässigkeit angelastet werden kann.


  • Hinweis

    • Bei Unsicherheit sollte ein Mieter die Miete "unter Vorbehalt" zahlen, bis geklärt ist, ob eine Minderung berechtigt ist. Damit vermeidet er das Risiko, fahrlässig in Zahlungsverzug zu geraten.


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