Leitsatz
Ein Mieter kann sich nicht auf einen entschuldigenden Rechtsirrtum berufen, wenn er einen Mangel behauptet, der sich später nicht bestätigt.
Dies gilt insbesondere, wenn die Rechtsfrage, auf der der behauptete Mangel basiert, bereits von einem höheren Gericht geklärt wurde (z. B. ob eine erhöhte Geräuschbelastung einen Mangel darstellt).
Das Problem
Ein Mieter darf die Miete nur mindern, wenn ein erheblicher Mangel vorliegt.
Ein Mieter kann sich nicht auf einen entschuldigenden Rechtsirrtum berufen, wenn er nicht sorgfältig versucht hat, zweifelhafte Fragen zu klären.
Ein entschuldbarer Irrtum liegt nur dann vor, wenn der Mieter trotz sorgfältiger Prüfung nicht mit einer anderen gerichtlichen Beurteilung rechnen musste.
Bei Unsicherheit über die Rechtmäßigkeit einer Mietminderung handelt der Mieter bereits fahrlässig, wenn er sich in einem rechtlich zweifelhaften Bereich bewegt.
Der Mieter darf das Risiko einer unsicheren Rechtslage nicht auf den Vermieter abwälzen.
Wer seine eigenen Interessen trotz unsicherer Rechtslage auf Kosten anderer verfolgt, trägt das Risiko einer falschen rechtlichen Beurteilung.
Der Mieter ist verantwortlich für eine Nichtzahlung der Miete, wenn ihm Vorsatz oder Fahrlässigkeit angelastet werden kann.
Hinweis
Bei Unsicherheit sollte ein Mieter die Miete "unter Vorbehalt" zahlen, bis geklärt ist, ob eine Minderung berechtigt ist. Damit vermeidet er das Risiko, fahrlässig in Zahlungsverzug zu geraten.
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