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Kündigung wegen Alkoholmissbrauch


Mann im Anzug sitzt

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen Alkoholmissbrauchs ist ein sensibles Thema im deutschen Arbeitsrecht. Bevor ein Arbeitgeber einem alkoholkranken Mitarbeiter kündigt, muss er verschiedene rechtliche Aspekte berücksichtigen.

  • Abgrenzung zwischen gelegentlichem Alkoholkonsum und Alkoholkrankheit:

    • Ein einmaliger oder gelegentlicher Alkoholkonsum, der zu Arbeitsausfällen führt, kann unter Umständen bereits einen Kündigungsgrund darstellen, wenn er mit erheblichen Pflichtverletzungen verbunden ist (z.B. Trunkenheit am Arbeitsplatz).

    • Bei einer Alkoholkrankheit handelt es sich hingegen um eine Krankheit. Daher müssen Arbeitgeber in solchen Fällen besondere Fürsorgepflichten beachten.


  • Kündigungsarten:

    • Verhaltensbedingte Kündigung: Bei wiederholten Arbeitsverstößen aufgrund von Alkoholkonsum kann eine verhaltensbedingte Kündigung in Betracht kommen. Hierzu gehört z.B. das Erscheinen am Arbeitsplatz in alkoholisiertem Zustand. Vor einer solchen Kündigung ist oft eine Abmahnung erforderlich, um dem Arbeitnehmer die Möglichkeit zu geben, sein Verhalten zu ändern.

    • Personenbedingte Kündigung: Wenn der Arbeitnehmer aufgrund seiner Alkoholkrankheit nicht mehr in der Lage ist, seine arbeitsvertraglichen Pflichten zu erfüllen, kann eine personenbedingte Kündigung in Frage kommen. Hierbei muss der Arbeitgeber jedoch darlegen können, dass auch zukünftig mit erheblichen Fehlzeiten zu rechnen ist und eine Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess nicht zu erwarten ist.


  • Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM):

    • Bevor ein Arbeitgeber einem häufig erkrankten Arbeitnehmer (hier auch aufgrund von Alkoholkrankheit) kündigt, muss er in der Regel ein Betriebliches Eingliederungsmanagement durchführen. Hierbei wird geprüft, ob und wie der Arbeitnehmer wieder in den Betrieb eingegliedert werden kann.


  • Kündigungsschutz:

    • Ein alkoholkranker Arbeitnehmer genießt keinen besonderen Kündigungsschutz. Allerdings kann eine Kündigung sozial ungerechtfertigt und somit unwirksam sein, wenn der Arbeitgeber vorher nicht alle möglichen Maßnahmen zur Wiedereingliederung des Arbeitnehmers ergriffen hat.

    • Bei schwerbehinderten Menschen muss vor der Kündigung die Zustimmung des Integrationsamtes eingeholt werden.


  • Therapie:

    • Wenn ein Arbeitnehmer eine Therapie zur Bekämpfung seiner Alkoholkrankheit aufnimmt, kann dies die rechtliche Beurteilung beeinflussen. Eine Kündigung während oder kurz nach einer Therapie könnte unwirksam sein, insbesondere wenn eine Heilung oder Besserung zu erwarten ist.


Generell ist eine Kündigung wegen Alkoholmissbrauchs oder -krankheit ein komplexes Thema, das sowohl rechtliche als auch ethische Fragen aufwirft. Arbeitgeber sollten sich bei einer geplanten Kündigung in solchen Fällen juristischen Rat einholen. Arbeitnehmer, die eine solche Kündigung erhalten, sollten diese ebenfalls von einem Rechtsanwalt überprüfen lassen.

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