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Fantasievolle Preisanpassung nicht zulässig: Keine Beitragserhöhung in Fitnessstudios per Drehtür


Hanteln


Das Landgericht (LG) Bamberg hat in einem Urteil vom 15. März 2024 (Az. 13 O 730/22) eine besonders kreative Methode zur Beitragserhöhung in einem Fitnessstudio für unzulässig erklärt. Das betroffene Fitnessstudio versuchte, die Zustimmung der Mitglieder zur Erhöhung der Monatsbeiträge durch das Passieren eines Drehkreuzes beim Betreten des Studios einzuholen. Diese Methode wurde vom Gericht als unlautere, aggressive geschäftliche Handlung eingestuft, die die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher in unangemessener Weise beeinträchtigt.


Die Fitnessstudio-Gruppe hatte ihren Mitgliedern im April 2022 per E-Mail eine Beitragserhöhung von 19,90 Euro auf 24,90 Euro pro Monat mitgeteilt. In der E-Mail wurde darauf hingewiesen, dass die Zustimmung zur Erhöhung erforderlich sei und dies entweder durch Kontaktaufnahme mit dem Kundenservice oder „ganz unkompliziert“ durch das Passieren des Drehkreuzes beim nächsten Studiobesuch erfolgen könne. Die Drehkreuze, die jeder Studiobesucher passieren muss, waren mit Hinweisen versehen, die auf die Zustimmung zur Beitragserhöhung durch deren Nutzung aufmerksam machten.


Der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. klagte gegen diese Vorgehensweise und erhielt vom LG Bamberg Recht. Das Gericht sah in der Aufforderung, durch das Passieren des Drehkreuzes der Beitragserhöhung zuzustimmen, eine aggressive Geschäftspraktik. Diese Praxis veranlasste die Mitglieder dazu, eine Entscheidung zu treffen, die sie möglicherweise sonst nicht getroffen hätten. Das Gericht bewertete dies als unzulässigen Druck auf die Mitglieder, der die Qualität einer Nötigung erreichte.


Das LG Bamberg stellte fest, dass die Mitglieder des Fitnessstudios gezwungen waren, die Beitragserhöhung zu akzeptieren, um das Studio weiterhin nutzen zu können. Eine alternative Möglichkeit, in das Studio zu gelangen, gab es nicht. Die Methode wurde als Überrumpelung und unangemessene Benachteiligung der Kunden gewertet, da sie von den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen für Allgemeine Geschäftsbedingungen abweicht.


Vor diesem Hintergrund gab das LG Bamberg dem Unterlassungsantrag des Verbraucherzentrale Bundesverbandes in vollem Umfang statt. Diese Entscheidung reiht sich in ähnliche Urteile ein, wie beispielsweise das des LG Augsburg, das ebenfalls eine solche Methode zur Beitragserhöhung in Fitnessstudios als unlautere Praxis eingestuft hatte.

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