In einem Rechtsfall, verhandelt vom SG Duisburg, ging es um die Anerkennung einer COVID-19-Infektion als Arbeitsunfall. Ein Mann aus Dortmund bildete im November 2020 eine Fahrgemeinschaft mit einem Kollegen von Duisburg nach Dortmund. Kurz nach diesen gemeinsamen Fahrten zeigten beide Symptome und wurden positiv auf COVID-19 getestet. Der Mann erkrankte schwer und verstarb einen Monat später. Seine Witwe beantragte bei der zuständigen Berufsgenossenschaft die Anerkennung als Arbeitsunfall und damit verbundene Leistungen. Diese lehnte ab, unter Verweis darauf, dass beide während der Fahrt Masken getragen hatten und der Kollege erst später positiv getestet wurde. Das SG Duisburg entschied jedoch, dass die Infektion als Arbeitsunfall anzuerkennen ist, basierend auf den Vorgaben der DGUV. Diese Vorgaben betonen, dass ein nachgewiesener intensiver Kontakt mit einer infektiösen Person entscheidend ist. Das Gericht fand, dass die Bedingungen im beschriebenen Fall erfüllt waren, insbesondere aufgrund der Nähe und Dauer des Kontakts im Auto. Der Artikel kritisiert die Berufsgenossenschaft für ihre Entscheidung gegen ihre eigenen Richtlinien und hebt die Klarheit der zu prüfenden Kriterien hervor.
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