Grenzen der Rückforderung:
Jährliche Abrechnungspflicht des Vermieters: Gemäß § 556 Abs. 3 BGB muss der Vermieter innerhalb eines Jahres nach Ende des Abrechnungszeitraums eine Betriebskostenabrechnung vorlegen. Versäumt er dies, können rechtliche Konsequenzen folgen.
Rückforderungszeitraum: Ein Mieter kann Vorauszahlungen nur für jene Abrechnungsperioden zurückfordern, deren Abrechnungsfrist bei Beendigung des Mietverhältnisses noch nicht verstrichen war. Das bedeutet, dass ältere, verstrichene Abrechnungsperioden nicht rückforderbar sind, wenn der Mieter während dieser Zeit die Möglichkeit hatte, sein Zurückbehaltungsrecht an den laufenden Vorauszahlungen geltend zu machen.
Zurückbehaltungsrecht: Solange das Mietverhältnis besteht und der Vermieter keine oder eine verspätete Abrechnung vorlegt, hat der Mieter das Recht, die laufenden Vorauszahlungen zurückzuhalten. Dies dient als Druckmittel, um den Vermieter zur Abrechnung zu bewegen. Wenn der Mieter dieses Recht jedoch nicht ausübt, kann er nach Ende des Mietverhältnisses nicht einfach alle Vorauszahlungen zurückfordern.
Ausübung des Zurückbehaltungsrechts: Falls der Mieter sein Zurückbehaltungsrecht bereits ausgeübt hat, besteht kein weiteres Rückforderungsrecht.
Zusammenfassend legen diese Grenzen fest, unter welchen Umständen und in welchem Umfang ein Mieter Betriebskostenvorauszahlungen zurückfordern kann. Es ermutigt Mieter, ihre Rechte proaktiv während des Mietverhältnisses auszuüben und nicht erst nach dessen Ende. Gleichzeitig bietet es Vermietern eine klare Frist für die Vorlage der Betriebskostenabrechnung.
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