Die Umlage von Betriebskosten zwischen Vermietern und Mietern in Deutschland ist durch das Gesetz, insbesondere das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), geregelt. Im Folgenden werden einige grundlegende Voraussetzungen und Hinweise dargestellt, die für die Umlage von Betriebskosten zu beachten sind:
Vereinbarung im Mietvertrag: Die Umlage der Betriebskosten muss ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart sein. Dies geschieht in der Regel durch die Vereinbarung einer "Nebenkostenpauschale" oder einer "Vorauszahlung auf die Nebenkosten". Fehlt eine solche Vereinbarung, sind die Betriebskosten mit der Grundmiete abgegolten.
Umlagefähige Kosten: Nicht alle Kosten, die dem Vermieter entstehen, sind umlagefähig. Die Betriebskostenverordnung (BetrKV) listet die umlagefähigen Betriebskosten auf. Dazu gehören z. B. Kosten für Wasser, Heizung, Straßenreinigung, Grundsteuer und einige weitere.
Abrechnungsperiode: Die Abrechnung der Betriebskosten muss in der Regel einmal jährlich erfolgen. Dabei gilt eine Abrechnungsperiode von zwölf Monaten.
Abrechnungsfrist: Nach Ablauf des Abrechnungszeitraums hat der Vermieter zwölf Monate Zeit, um die Nebenkostenabrechnung dem Mieter mitzuteilen.
Belegprüfung: Der Mieter hat das Recht, die Belege und Rechnungen, die den Betriebskosten zugrunde liegen, beim Vermieter einzusehen.
Frist für Nachzahlungen: Wenn sich aus der Nebenkostenabrechnung eine Nachzahlung für den Mieter ergibt, muss dieser sie innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Abrechnung begleichen.
Vorauszahlungen: Hat der Vermieter mit dem Mieter Vorauszahlungen auf die Betriebskosten vereinbart, so kann er nach der jährlichen Abrechnung diese Vorauszahlungen anpassen, falls sich die Betriebskosten erhöht oder vermindert haben.
Ausschlussfrist: Hat der Vermieter die Abrechnung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums zugestellt, kann er keine Nachforderungen mehr geltend machen.
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