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Mieter darf Kaution nicht eigenmächtig mit Mieten verrechnen


Kaffeepause am Boden

  1. Zweck der Kaution: Die Kaution ist dazu da, um Ansprüche des Vermieters aus dem Mietvertrag und dem Mietverhältnis zu sichern. Ein Mieter hat nicht das Recht, die Kaution eigenmächtig mit den Mieten zu verrechnen.

  2. Fallbeispiel: Eine Mieterin wollte ihre rückständige Miete für die Monate Oktober und November 2015 mit der hinterlegten Kaution verrechnen, nachdem sie den Mietvertrag gekündigt hatte. Sie war der Meinung, dass sie diesen Betrag mit dem Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution verrechnen könnte.

  3. Gerichtsentscheidung: Das Amtsgericht München entschied zu Gunsten der Vermieterin. Demnach ist ein Mieter in der Regel nicht berechtigt, Mietzahlungen vor dem Ende des Mietverhältnisses einzustellen, um wirtschaftlich so zu stehen, als ob ihm die Kaution bereits zurückgezahlt wurde.

  4. Risiko für den Vermieter: Würde eine solche Verrechnung erlaubt, könnte der Mieter einfach die Mietzahlungen vor dem Vertragsende einstellen und sich so die Kaution "zurückholen". Dies würde den Sicherungszweck der Kaution untergraben.

  5. Zugriff auf die Kaution: Während des laufenden Mietvertrags hat der Mieter nicht das Recht, auf die Kaution zuzugreifen. Der Vermieter kann jedoch auf die Kaution zugreifen, wenn eine Forderung nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt wurde. Nach Beendigung des Mietverhältnisses kann der Vermieter mit einer vom Mieter bestrittenen Forderung gegen den Rückzahlungsanspruch aus der Kaution aufrechnen.

Insgesamt unterstreicht der Artikel die Bedeutung und den Zweck der Kaution im Mietverhältnis. Das selbstständige Verrechnen der Kaution durch den Mieter ist rechtlich nicht zulässig und kann zu gerichtlichen Auseinandersetzungen führen.

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