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Kündigungsfristen (Miete) / Kündigungsfrist bei Geschäftsräumen



Anwalt

Kernpunkte:


Kündigungsfrist: Bei einem Mietverhältnis über Geschäftsräume beträgt die ordentliche Kündigungsfrist für beide Parteien (Mieter und Vermieter) 6 Monate zum Ende eines Quartals. Die Kündigung muss dem Empfänger also spätestens am 3. Werktag eines Kalendervierteljahres zugehen, um zum Ende des darauffolgenden Kalendervierteljahres wirksam zu sein.

  • Beispiele:

  • Wenn die Kündigung spätestens am 3. Werktag im Januar zugestellt wird, endet das Mietverhältnis zum 30. Juni.

  • Bei Zustellung spätestens am 3. Werktag im April endet das Mietverhältnis zum 30. September.

  • Bei Zustellung spätestens am 3. Werktag im Juli endet das Mietverhältnis zum 31. Dezember.

  • Bei Zustellung spätestens am 3. Werktag im Oktober endet das Mietverhältnis zum 31. März des darauffolgenden Jahres.

Ausnahmen und Anwendbarkeit: Diese Kündigungsfrist gilt auch bei der außerordentlichen befristeten Kündigung von Geschäftsräumen.


Abdingbarkeit: Die gesetzliche Kündigungsfrist nach § 580a BGB ist veränderlich. Das bedeutet, dass Mieter und Vermieter eine kürzere, längere oder auch unterschiedliche Frist im Mietvertrag vereinbaren können. Dabei ist die Karenzzeit ("spätestens am 3. Werktag") entsprechend anzuwenden, sofern eine längere Frist vereinbart wurde.


Mietvertrag auf bestimmte Zeit: Wenn ein Mietvertrag über Geschäftsräume für eine bestimmte Zeit geschlossen werden sollte, aber aufgrund einer Nichteinhaltung der Schriftform als unbefristeter Vertrag gilt, dann gelten vereinbarte Kündigungsfristen nicht, wenn sie länger sind als die gesetzlichen Kündigungsfristen.





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