In Deutschland ist das Arbeitsrecht unter anderem durch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) sowie durch Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen und weitere Nebengesetze geregelt. Das Thema Kündigung im Arbeitsverhältnis ist komplex und von großer Relevanz sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer.
Arten der Kündigung:
Ordentliche Kündigung: Bei dieser Form der Kündigung werden die gesetzlichen, tarifvertraglichen oder individuell vereinbarten Kündigungsfristen eingehalten. Arbeitgeber müssen bei ordentlichen Kündigungen sozial gerechtfertigte Gründe vorweisen können, insbesondere wenn das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet.
Außerordentliche Kündigung (fristlose Kündigung): Hier handelt es sich um eine Kündigung, die ohne Einhaltung von Fristen ausgesprochen wird. Sie kommt bei schwerwiegenden Verfehlungen in Betracht, z.B. bei Diebstahl durch den Arbeitnehmer oder bei Zahlungsverzug des Arbeitgebers.
Änderungskündigung: Der Arbeitgeber kündigt das bestehende Arbeitsverhältnis, bietet aber gleichzeitig ein neues Arbeitsverhältnis unter geänderten Bedingungen an.
Besonderer Kündigungsschutz:
Einige Personengruppen genießen in Deutschland einen besonderen Kündigungsschutz. Dazu gehören u.a.:
Schwangere und Mütter in Elternzeit
Schwerbehinderte Menschen
Mitglieder des Betriebsrats
Auszubildende nach Ende der Probezeit
Kündigungsschutzgesetz (KSchG):
Für Unternehmen mit mehr als zehn Mitarbeitern findet das KSchG Anwendung. Hierdurch ist eine Kündigung nur dann sozial gerechtfertigt, wenn sie:
betriebsbedingt,
personenbedingt oder
verhaltensbedingt
ist.
Beteiligung des Betriebsrats:
Bei der Kündigung eines Arbeitnehmers hat der Betriebsrat ein Mitwirkungsrecht. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat vor jeder Kündigung anhören. Unterbleibt diese Anhörung, ist die Kündigung unwirksam.
Kündigungsschreiben:
Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen und handschriftlich unterschrieben sein. Eine Kündigung per E-Mail oder Fax ist in Deutschland nicht wirksam.
Kündigungsschutzklage:
Ist ein Arbeitnehmer der Meinung, dass die ihm gegenüber ausgesprochene Kündigung unwirksam ist, kann er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage erheben.
Dies ist nur ein kurzer Überblick über die Regelungen zur Kündigung im deutschen Arbeitsrecht. Bei konkreten Fragestellungen oder Problemen ist die Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu empfehlen.
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