
Ein Gruppenleiter Lagerlogistik bei einem Luftverkehrsunternehmen in Niedersachsen wurde wegen beleidigender und menschenverachtender Äußerungen über Vorgesetzte und Kollegen in einer privaten WhatsApp-Gruppe außerordentlich fristlos gekündigt. Der Chatverlauf, in dem sich neben dem Gruppenleiter auch andere Gruppenmitglieder in beleidigender, rassistischer, sexistischer und zu Gewalt anstiftender Weise geäußert hatten, wurde dem Betriebsrat zugeleitet, nachdem er von einem Gruppenmitglied einem anderen Mitarbeiter gezeigt wurde.
Der Arbeitnehmer wehrte sich mit einer Kündigungsschutzklage, indem er argumentierte, der Chat sei rein privat gewesen und sollte daher als vertraulich betrachtet werden. Das Arbeitsgericht Hannover und das LAG Niedersachsen stimmten ihm zu, da die Äußerungen in einem privaten Rahmen getätigt wurden und der Betriebsfrieden nicht gestört wurde.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hingegen sah dies anders. Es beurteilte die Annahme einer berechtigten Vertraulichkeitserwartung des Arbeitnehmers in diesem Fall als rechtsfehlerhaft. Das Gericht argumentierte, dass bei beleidigenden und menschenverachtenden Äußerungen über Betriebsangehörige besondere Gründe vorliegen müssten, damit der Arbeitnehmer berechtigt erwarten könnte, dass diese Inhalte nicht weitergegeben werden.
Das BAG hat das Urteil des LAG Niedersachsen aufgehoben und den Fall zurückverwiesen. Das LAG muss nun erneut über den Fall verhandeln und den Arbeitnehmer auffordern, genauer darzulegen, warum er trotz der Gegebenheiten eine berechtigte Vertraulichkeitserwartung haben durfte.
Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. August 2023, Az. 2 AZR 17/23.
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