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Frist für Kündigungsschutzklage bei Schwangeren


Schwangere auf Sofa


Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem Urteil vom 27. Juni 2024 (Az. C-284/23) entschieden, dass die in Deutschland geltende Frist von zwei Wochen für die Einreichung einer Kündigungsschutzklage durch schwangere Arbeitnehmerinnen, die erst nach Erhalt der Kündigung von ihrer Schwangerschaft erfahren, möglicherweise zu kurz bemessen ist. Diese Entscheidung betrifft die Regelung in § 5 Abs. 1 Satz 2 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG), die eine solche Zweiwochenfrist für verspätete Klagen vorsieht.

Der EuGH stellte fest, dass eine solche kurze Frist der besonderen physischen und psychischen Lage einer schwangeren Arbeitnehmerin nicht gerecht werden könnte. Eine Frist von nur zwei Wochen sei möglicherweise nicht ausreichend, um eine sachgerechte juristische Beratung einzuholen und eine fundierte Entscheidung über eine Kündigungsschutzklage zu treffen. Dies sei vor allem unter dem Gesichtspunkt des Schutzes schwangerer Arbeitnehmerinnen, wie er in der EU-Richtlinie 92/85/EWG vorgesehen ist, problematisch.

Gleichzeitig betonte der EuGH, dass gesetzliche Ausschlussfristen aus Gründen der Rechtssicherheit grundsätzlich zulässig seien, aber sie dürften die Durchsetzung der Arbeitnehmerrechte nicht unangemessen erschweren. Die Angemessenheit der Zweiwochenfrist müsse im Einzelfall von den Arbeitsgerichten geprüft werden. Diese Entscheidung schafft allerdings keine vollkommene Rechtssicherheit, da die Gerichte nunmehr im Einzelfall abwägen müssen, ob die Frist ausreichend war.

Die Entscheidung könnte den deutschen Gesetzgeber veranlassen, die Regelung nachzubessern, um den Anforderungen des EuGH gerecht zu werden und eine klarere Rechtslage zu schaffen.

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