Im Fall, der vor dem OLG Schleswig verhandelt wurde, stand die Frage im Raum, ob die Reiserücktrittskostenversicherung die Stornokosten übernehmen muss, wenn eine anfänglich harmlose Verletzung sich später zu einer schweren Erkrankung entwickelt. Das Gericht entschied zu Gunsten des Versicherungsnehmers und urteilte, dass der Anspruch auf Erstattung der Stornokosten gerechtfertigt war.
Die zentrale Begründung des Gerichts liegt darin, dass das Geschwür, das sich aus einer Infektion der ursprünglichen Schürfwunde entwickelte, als eine eigenständige, unerwartet schwere Erkrankung anzusehen ist, die sich substantiell von der ursprünglichen Verletzung unterscheidet. Das Gericht stellte klar, dass zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses der Versicherung keine Anzeichen für eine solche Infektion vorlagen und die Frau nichts von der bevorstehenden schweren Erkrankung wusste.
Diese Entscheidung hebt hervor, dass im Versicherungsrecht nicht unbedingt der gesamte Kontext eines Schadensfalls (hier der Sturz), sondern die spezifischen Umstände jeder daraus resultierenden Erkrankung individuell betrachtet werden müssen. Das Gericht widersprach auch der Auffassung der Versicherung, dass alle medizinischen Folgen des Sturzes als einheitlicher Schadensfall zu betrachten seien.
Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der genauen Versicherungsbedingungen und der unerwarteten Natur einer Erkrankung für die Leistungspflicht einer Reiserücktrittskostenversicherung. Sie zeigt, dass Versicherungsnehmer in ähnlichen Fällen möglicherweise Anspruch auf Leistungen haben, selbst wenn die Ursache der schweren Erkrankung in einem bereits bekannten, zunächst als harmlos eingeschätzten Zustand wurzelt, sofern sich dieser Zustand unerwartet gravierend verschlechtert.
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