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Auch titulierte Ansprüche auf Kindesunterhalt unterliegen der Verwirkung, wenn sie längere Zeit nicht geltend gemacht werden (Zeitmoment) und der Unterhaltsschuldner davon ausgehen durfte, dass eine Inanspruchnahme nicht mehr erfolgen wird (Umstandsmoment; BGH FamRZ 99, 1422). Dagegen spricht nicht, dass die Verjährung der Unterhaltsansprüche eines minderjährigen Kindes gegenüber seinen Eltern bis zur Volljährigkeit des Kindes gehemmt ist. (§ 207 Abs. 1 S 2 R. 2 BGB; OLG Hamm 17.3.14, II-6 UF 196/13, FamRZ 14, 1472, Abruf-Nr. 142812)
Mit dieser Entscheidung schließt das OLG Hamm an die gefestigte ober- und höchstrichterliche Rechtsprechung an. Nach der Rechtsprechung des BGH verdient der Gesichtspunk des Schuldnerschutzes bei Unterhaltsrückständen für eine mehr als ein Jahr zurückliegende Zeit besonders Beachtung, sodass für das Zeitmoment regelmäßig auf eine Jahresfrist abzustellen ist (BGH FamRZ 02, 1698).