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Beispielsfall: Die Eheleute M und F haben sich getrennt. Die Tochter T, die das vierte Lebensjahr vollendet hat, bleibt bei M. Obwohl F über ausreichend Einkommen verfügt, weigert sie sich, den Barunterhalt zu zahlen. M trägt neben dem Natural- auch den Barunterhalt der T. Gegenüber F steht ich ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch zu, den er im eigenen Namen geltend machen kann, auch wenn T zwischenzeitlich zu F gewechselt ist.
Beim familienrechtlichen Ausgleichsanspruch kann der kinderbetreuende Elternteil von dem barunterhaltspflichtigen Elternteil Ausgleich für erbrachte Barunterhaltsleistungen verlangen. Es handelt sich hierbei um einen eigenen Anspruch des Elternteils, der das (gemeinsame) Kind bisher allein und vollständig (Natural- und Barunterhalt) unterhalten hat.
1. Die Situation
Bei der Rechtsfigur des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs kann ein Elternteil, der überobligatorisch für das Kind den Barunterhalt geleistet hat, von dem (eigentlich) Barunterhaltspflichtigen Ausgleich verlangen. Dieser Ausgleichsanspruch beruht auf der Unterhaltspflicht beider Eltern gegenüber ihrem Kind und ergibt sich aus der Notwendigkeit, die Unterhaltslast im Verhältnis zwischen ihnen entsprechend ihrem Leistungsvermögen gerecht zu verteilen (BGH NJW 94, 2234; 89, 2816). Die Funktion des Ausgleichsanspruches liegt darin, die wirtschaftliche Lastenverteilung im Innenverhältnis der Eltern herzustellen, die der Gesetzgeber mit § 1606 Abs. 3 BGB anordnet. Stellt sich heraus, dass ein Elternteil in der Vergangenheit mehr Barunterhalt geleistet hat, als seinem Haftungsanteil nach § 1606 Abs. 3 BGB entspricht (überobligatorische Barunterhaltsleistung), ist stets daran zu denken, ob er dafür vom anderen Elternteil Regress fordern kann, weil dieser in der Vergangenheit zu wenig Barunterhalt geleistet hat.
2. Der Anwendungsbereich
In der Regel kann sich der Elternteil gegen den anderen auf den familienrechtlichen Ausgleichsanspruch berufe, soweit die Eltern anteilig für den Barunterhalt des Kindes auskommen müssen. Auch Großeltern können diesen Anspruch geltend machen, wenn sie ausnahmsweise nachrangig (§ 1606 Abs. 3 BGB) und anteilig (§ 1606 Abs. 3 BGB) haften, weil beide Elternteile nicht leistungsfähig sind oder faktisch der Kindesunterhalt von den Eltern nicht zu erreichen ist.